Versionsverlauf

§ 29a OWiG - Verfall

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) 1Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. 2§ 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbstständig angeordnet werden.