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§ 16 HBKG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Die Gefahrenverhütungsschau wird den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) In Betrieben mit Werkfeuerwehr kann die zuständige Behörde die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Gefahrenverhütungsschau beauftragen, wenn sie über die erforderliche Sachkunde verfügt.