§ 46 SGB IV - Wahl der Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) 1Bei der Bundesknappschaft wählen die Versichertenältesten der Arbeiter und die Versichertenältesten der Angestellten je für sich getrennt die Vertreter der Versicherten in die Vertreterversammlung. 2In der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft müssen mindestens zwei Drittel der Vertreter der Versicherten Versichertenälteste sein. 3Ein Fünftel der Vertreter der Versicherten muß Vertreter der Angestellten sein. 4Läßt sich die Zahl der Vertreter der Versicherten nicht durch fünf teilen, ist die Zahl der Vertreter der Angestellten nach unten abzurunden.
(3) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(4) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. 2Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. 3Bei neuerrichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuß.