§ 25 JAPG - Rücktritt, Unterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Treten Prüflinge nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
(2) Bei Krankheit oder einem anderen wichtigen Grund ist auf schriftlichen Antrag die Prüfung zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.
(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Sind Prüflinge offensichtlich prüfungsunfähig, kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(4) Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten dafür vorgesehenen Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht. Der Prüfling ist darauf besonders hinzuweisen. Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten dafür vorgesehenen Prüfungstermin an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann eine Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung einer Unterbrechung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.