§ 60 BbgSchulG - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers; dabei können auch im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Die Grundlage für die Prüfungsanforderungen bilden die Rahmenlehrpläne.
(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Prüfungsergebnis; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, in besonders begründeten Fällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(3) Zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ist die Ablegung entsprechender Nichtschülerprüfungen zu ermöglichen.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
- 2.Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
- 3.Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnung von bereits im Unterricht erbrachten Leistungen und Bewertung einzelner Prüfungsteile sowie des Prüfungsergebnisses,
- 4.das weitere Prüfungsverfahren,
- 5.Folgen einer Leistungsverweigerung und des Nichtbestehens der Prüfung,
- 6.Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Überprüfung eines Prüfungsergebnisses,
- 7.Erteilung von Prüfungszeugnissen und Berechtigungen.
Das für Schule und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung werden jeweils ermächtigt,
- 1.zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und
- 2.über die Prüfungen und die staatliche Anerkennung in Bildungsgängen der Fachschulen
im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Erhebung von Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren durch Rechtsverordnung zu regeln.