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§ 1 ErmittPersV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
ErmittPersV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

I.bei der Bundesfinanzverwaltung:
1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte (1)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (2)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (3)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (4)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (5)
2.Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte (6)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (7)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (8)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (9)
Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre (10)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (11)
Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre (12)
3. Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre (13)
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (14)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (15)
- als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst -
II.bei der Polizei:
Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte (16)
Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte (17)
Kriminalrätinnen/Kriminalräte (18)
Polizeirätinnen/Polizeiräte (19)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare (20)
Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare (21)
Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare (22)
Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare (23)
Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare
Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare
Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare
Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare
Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister
Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister
Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister
Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister
Kriminalmeisterinnen/Kriminalmeister
Polizeimeisterinnen/Polizeimeister
III. bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (24)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (25)
Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung(26)
- als Forstbeamtinnen/Forstbeamte/Angestellte im Außendienst -
IV.bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen/Bergdirektoren (27)
Oberbergrätinnen/Oberbergräte
Bergrätinnen/Bergräte
Bergoberamtsrätinnen/Bergoberamtsräte
Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte
Bergamtfrauen/Bergamtmänner
Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren
Berginspektorinnen/Berginspektoren
Bergvermessungsdirektorinnen/Bergvermessungsdirektoren (28)
Bergvermessungsoberrätinnen/Bergvermessungsoberräte
Bergvermessungsrätinnen/Bergvermessungsräte
Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener bergtechnischer Ausbildung
- an den Bergämtern -

(2) Noch nicht angestellte Beamtinnen/Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamtinnen/Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen/Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(1) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(2) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(3) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(4) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(5) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(6) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(7) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(8) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(9) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(10) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(11) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(12) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(13) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(14) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(15) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(16) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(17) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(18) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(19) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(20) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(21) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(22) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(23) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(24) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(25) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(26) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(27) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(28) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,