§ 5 LFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1)

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes (Landesleistungen) betragen 21 v.H. (Verbundsatz) des Ist-Aufkommens (Verbundmasse), das dem Land zusteht aus

  1. 1.
    der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  2. 2.
    der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21 sowie der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern durch Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)
  3. 3.
    der Kraftfahrzeugsteuer sowie den Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170),
  4. 4.
    der Vermögensteuer,
  5. 5.
  6. 6.
    den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,
  7. 7.
    der Grunderwerbsteuer,
  8. 8.
    35,2 v.H. der ab 1. Januar 1996 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

(2) Die Landesleistungen nach Absatz 1 einschließlich der Abrechnung der Unterschiedsbeträge nach Absatz 3 bilden die Landesleistungen nach Abrechnungen. Die Landesleistungen nach Abrechnungen, unter Beachtung des § 5a, sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24) ergeben die Finanzausgleichsmasse.

(3) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(4) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 2 Satz 2 wird nach den §§ 6 bis 18 verteilt.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)

In dem Normenkontrollverfahren

VGH N 3/11

betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.