§ 283 AktG - Persönlich haftende Gesellschafter
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2.die Gründungsprüfung;
- 3.die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4.die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5.die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6.die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7.die Sonderprüfung;
- 8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9.die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10.die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11.die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 11a.die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 12.die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13.die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14.den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.