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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 62 GmbHG - Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde *

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Amtliche Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne dass deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften. ...

§ 62 Abs. 2 Satz 1 Auslassung u. Sätze 2 u. 3: Gegenstandslos durch G v. 21.01.1960 I 17