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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 205 FamFG - Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) 1In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.