§ 135 HSchG - Klassenkonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
- 1.Versetzung (§ 75), Kurseinstufung (§ 76), Zeugnisse und Abschlüsse (§ 74) sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern (§ 73),
- 2.Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers (§ 77),
- 3.Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
- 4.die Koordination der Arbeit der Fachlehrer sowie fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen,
- 5.Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen (§ 16).
(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse regelmäßig tätig sind, sowie die in der Klasse regelmäßig tätigen anderen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Nimmt die Klassenkonferenz die Aufgabe der Versetzungskonferenz nach § 75 Abs. 3 wahr, so leitet sie die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer, der Semester- oder Jahrgangskonferenz, wahrgenommen.