§ 21 DruckluftV - Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
- 1.die Einsatzzeiten (Aufenthalt in der Arbeitskammer),
- 2.die Ausschleusungszeiten und
- 3.die Wartezeiten auf der Arbeitsstelle
nach den Tabellen des Anhanges 2 eingehalten werden.
(2) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.
(3) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.
(4) Wenn die Einsatzzeit 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.