§ 100 ThürBO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind nach den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Abweichend von Satz 1 sind auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten einer Änderung nach Satz 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften insoweit anzuwenden, als sie für die Bauherrschaft eine günstigere Regelung als die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Rechtsvorschriften enthalten.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
(3) Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 297) für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung geregelten Umfang wirksam.
(5) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321).
(6) § 99 Abs. 1 findet keine Anwendung
- 1.
soweit vor dem 26. August 2022 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist,
- 2.
soweit vor Ablauf des 26. August 2022 das Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für das Vorhaben vorlag und stattdessen ein Vorhaben am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.