§ 29 BbgWG - Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Eine Erlaubnis für die Entnahmen von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 6 WHG vorliegen, nur erteilt werden, wenn
- 1.der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 4 beachtet, und
- 2.mit der Einleitung des entnommenen Wassers keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorruft oder Ausgleichsregelungen getroffen werden können,
- 3.bei Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird.
(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn
- 1.von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann oder
- 2.der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat oder
- 3.Gründe der Raumordnung oder der Wasserwirtschaft entgegenstehen oder
- 4.wegen vorhandener, insbesondere öffentlicher Einrichtungen eine Mitbenutzung der Anlagen möglich ist oder
- 5.die Bewirtschaftungsziele eines gemäß § 25 Abs. 2 für behördenverbindlich erklärten Bewirtschaftungsplans, Maßnahmenprogramms oder Teils eines Maßnahmenprogramms anderenfalls nicht erreicht werden können.