§ 18 KWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) In die öffentliche Bekanntmachung nach § 23 Satz 1 KWG sind aufzunehmen

  1. 1.
    die Anzahl der zu wählenden Personen
  2. 2.
    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  3. 3.
    ein Hinweis darauf, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,
  4. 4.
    ein Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,
  5. 5.
    ein Hinweis auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis,
  6. 6.
    ein Hinweis darauf, dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
  7. 7.
    wo, in welcher Frist und Form die Verbindung von Wahlvorschlägen erklärt werden kann.

(2) Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit; die Landkreise und der Stadtverband unterrichten die Gemeindewahlleiterinnen und die Gemeindewahlleiter.