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§ 71 LBG - Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung von Berlin betätigen oder

  2. 2.

    an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Landes Berlin zu beeinträchtigen oder

  3. 3.

    ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.