§ 11 EigVO - Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebes gehören:
- 1.
der Wirtschaftsplan und der Finanzplan,
- 2.
die Buchführung,
- 3.
der Jahresabschluss,
- 4.
der Lagebericht,
- 5.
die Kostenrechnung.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.