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Abschnitt 230 RiStBV - Wahrheitsbeweis

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dem Versuch, die Zulassung des Wahrheitsbeweises zur weiteren Verunglimpfung des Beleidigten zu missbrauchen und dadurch den strafrechtlichen Ehrenschutz zu unterlaufen, tritt der Staatsanwalt im Rahmen des § 244 Absatz 2, 3 StPO entgegen.