§ 171 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,

  1. 1.
    wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt, die sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ergibt, oder
  2. 2.
    soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder nach § 168 Abs. 1 Satz 3 beitragspflichtig ist.

(1a) Die Beiträge der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (§ 168 Abs. 1a) trägt der Rehabilitationsträger.

(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.

(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3a trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.