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§ 63 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

  1. 1.
    die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
  2. 2.
    den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
  3. 3.
    der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehenseines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist, so ist die Klage zu richten

  1. 1.
    im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidunge erlassen hat,
  2. 2.
    im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der Beschwerdebehörde unmittelbar nachgeordnete, für den Steuerfall im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung örtlich zuständige Behörde,
  3. 3.
    wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

(2) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.