§ 4a GKG-LSA - Zuordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Um die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung auf der Gemeindeebene sicherzustellen, wird das Ministerium des Innern ermächtigt, aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 und 2 Gemeinden, die über eine hinreichende Verwaltungskraft nicht verfügen, zu einer leistungsfähigen Verwaltungsgemeinschaft zusammenzufassen oder sie einer solchen zuzuordnen, wenn öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 1993 nicht zu Stande gekommen sind, und dabei
- 1.das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer Verwaltungsgemeinschaft gegen den Willen der Mitgliedsgemeinden bis zum 31. März 1994 anzuordnen
und - 2.den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft festzulegen, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht getroffen worden ist,
oder - 3.eine Gemeinde als Trägergemeinde im Sinne von § 10 zu bestimmen, wenn diese Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über eine hinreichend leistungsfähige Gemeindeverwaltung verfügt.
Die angrenzenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie die Landkreise, denen diese angehören, sind vorher zu hören. Bei der Feststellung der hinreichenden Leistungsfähigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, die insbesondere an der Einwohnerzahl und an der wirtschaftlichen Entwicklung zu messen ist, sind die Unterschiede zwischen Verwaltungsgemeinschaften einerseits und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, andererseits zu berücksichtigen.
(2) Die Mitglieder einer veränderten oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft sind verpflichtet, sich gemäß § 4 Abs. 3 und 4 unverzüglich eine neue Gemeinschaftsvereinbarung zu geben. Dabei sind die Interessen der zugeordneten Gemeinden angemessen zu berücksichtigen.