§ 401 ZPO - Zeugenentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.