Art. 104 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats nach der Zustellung an die Regierung im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.