§ 66 HeilBG - Entbindung vom berufsgerichtlichen Ehrenamt
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie
- 1.
nach § 61 Abs. 2 Satz 2, § 62 oder § 63 nicht berufen werden konnten oder nicht mehr berufen werden können,
- 2.
ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
- 3.
die zur Ausübung ihres Amts erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
- 4.
einen Ablehnungsgrund nach § 64 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 geltend machen.
(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstands der Landeskammer, der die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters.