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§ 2 VersRücklG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Bundes" errichtet.