§ 130 SächsGemO - Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. 1992, S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), wird wie folgt geändert: § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21 Abs. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt."