§ 104 BbgWG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Wasserbehörden und das Landesumweltamt sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Ausgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen für die Durchführung
- 1.der Gewässeraufsicht,
- 2.von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie
- 3.der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landesumweltamtes
zulässig. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck erhobenen Daten dürfen zu jedem anderen im Satz 3 genannten Zweck verarbeitet werden. Der Betroffene ist außer in den Fällen des Satzes 3 über die Zweckänderung zu unterrichten. Die Daten dürfen einem Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerbauunternehmen oder Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.