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§ 26 LMG - (zu § 19 MRRG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, Abmeldung und bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Doktorgrad,
  4. 4.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. 5.
    Tag und Ort der Geburt,
  6. 6.
    Geschlecht,
  7. 7.
    Staatsangehörigkeiten,
  8. 8.
    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. 9.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  10. 10.
    Zahl der minderjährigen Kinder,
  11. 11.
    Übermittlungssperren sowie
  12. 12.
    Sterbetag und -ort;

das Gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im begründeten Einzelfall die Daten nach Satz 1 übermitteln. § 24 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Von denjenigen Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag der Geburt,
  3. 3.
    Geschlecht,
  4. 4.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. 5.
    gegenwärtige Anschrift,
  6. 6.
    Übermittlungssperren sowie
  7. 7.
    Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern. Die Betroffenen können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Datenempfängerin oder dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.