§ 26 LMG - (zu § 19 MRRG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, Abmeldung und bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.Ordensnamen/Künstlernamen,
- 5.Tag und Ort der Geburt,
- 6.Geschlecht,
- 7.Staatsangehörigkeiten,
- 8.gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 9.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 10.Zahl der minderjährigen Kinder,
- 11.Übermittlungssperren sowie
- 12.Sterbetag und -ort;
das Gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im begründeten Einzelfall die Daten nach Satz 1 übermitteln. § 24 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Von denjenigen Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Tag der Geburt,
- 3.Geschlecht,
- 4.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.gegenwärtige Anschrift,
- 6.Übermittlungssperren sowie
- 7.Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern. Die Betroffenen können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Datenempfängerin oder dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.