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§ 96f BremHG - Haushalt

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Haushaltsplan der Staats- und Universitätsbibliothek ist als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen. Im Übrigen gelten für den Haushalt der Staats- und Universitätsbibliothek die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt.

(2) Für den Haushalt der Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter für den Haushalt.