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§ 40 BauPrüfVO M-V - Berechnungsart der Vergütung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10-8

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten gemäß § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse gemäß § 39 Absatz 2 nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 41 Absatz 5 zu berechnen.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe von 0,35 Euro/km in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 41 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.