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§ 113 GemO - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist.