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§ 6 RiG - Übertragene Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Durch Anordnung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales können übertragen werden:

  1. 1.
    dem Richter eines Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt oder einer sonstigen nichtselbstständigen Justizvollzugsanstalt,
  2. 2.
    einem Richter die Aufgaben der Leitung der Dienststelle Sozialdienst der Justiz des Landgerichts.