§ 151 LVwG - Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
An Behörden kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zweck der Zustellung vorgelegt wird. Die Empfängerin oder der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.