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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 44 BbgRiG - Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.