§ 4 HBKG - Aufgaben der Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
- 1.die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
- 2.Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren zu planen und die bei Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,
- 3.die Brandschutzerziehung zu planen und zu fördern,
- 4.Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen,
- 5.gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
- 6.eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.