§ 100 LRiStaG - Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes (§ 2 Absatz 2) das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richterinnen und Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.