§ 37 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbstständiger Städte, so bestimmt die Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.