§ 132a SchulG M-V - Sport- und Musikgymnasien
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die oberste Schulbehörde kann für die anerkannten Sportgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 und zur Umsetzung der in § 5 des Sportfördergesetzes genannten Ziele Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die übrigen allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme, der Zugangsvoraussetzungen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrerinnen und Lehrer, zur Unterrichtsorganisation, zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit sowie zu den Ferien.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für die Musikförderklassen an den anerkannten Musikgymnasien.