§ 9 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
- a)
das Landesamt für Finanzen,
- b)
die Oberfinanzdirektion,
- 2.
der Oberfinanzdirektion die Finanzämter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr.