§ 58 KomWG - Sonderbestimmungen zu den ersten Wahlen nach diesem Gesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Die ersten Gemeinderatswahlen, Ortschaftsratswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen und Landratswahlen nach diesem Gesetz, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) finden am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994 statt.
(2) Die Aufstellung der Bewerber von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen nach Absatz 1 ist ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam erfolgt, wenn sie den Vorschriften des § 7 entspricht.
(3) Für die Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) nach Absatz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Die Landkreise, die nach § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz - SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) neu gebildet werden (künftige Landkreise), gelten für die Kreiswahlen als bereits bestehend.
- 2.Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im künftigen Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des künftigen Landkreises.
- 3.Aufgaben, die dem Landrat obliegen, nimmt für den künftigen Landkreis der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat; er hat im Gebiet des künftigen Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
- 4.Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. Die Landratsämter der anderen Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Gebiet des künftigen Landkreises gehört, leisten auf Verlangen Amtshilfe.
- 5.Die Unterteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt durch den besonderen Ausschuss (§ 59).
- 6.Den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und die Stellvertreter der Beisitzer des Kreiswahlausschusses wählt der besondere Ausschuss (§ 59) aus den Wahlberechtigten des künftigen Landkreises und Bediensteten der beteiligten Landkreise. Aus jedem Landkreis, dessen Gebiet ganz oder teilweise zum Gebiet des künftigen Landkreises gehört (beteiligter Landkreis), soll mindestens ein Beisitzer und der Stellvertreter dieses Beisitzers gewählt werden. § 52 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 7.Die Mitglieder des besonderen Ausschusses (§ 59) und die Mitglieder des Kreiswahlausschusses werden für ihre ehrenamtliche Tätigkeit von dem Landkreis, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat, nach dessen Vorschriften entschädigt.
- 8.Dem Vorsitzenden des besonderen Ausschusses (§ 59) und des Kreiswahlausschusses steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Landratsamt des Landkreises zur Verfügung, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat.
- 9.Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6 Abs. 4 Satz 3, § 41 Abs. 4 Satz 3) bedarf der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem betreffenden Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist.
- 10.Kommt nach einer Vorschrift dieses Gesetz oder der Landkreisordnung der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebende Einwohnerzahl der künftigen Landkreise durch Addition der Einwohnerzahlen der ihnen nach § 3 SächsKrGebRefG zugeordneten Gemeinden zu ermitteln.
- 11.Soweit bei den beteiligten Landkreisen Kosten auf Grund der Kreiswahlen anfallen, werden diese Kosten von diesen Landkreisen endgültig getragen; eine Erstattung durch den künftigen Landkreis findet nicht statt.
- 12.Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, führt der besondere Ausschuss (§ 59) bis zum Zusammentreten des Kreistags dessen Geschäfte.
- 13.Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne von Nummer 3, 4, 7 und 8 ist für den künftigen Landkreis Elstertalkreis der Landkreis Plauen sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Plauen, für den künftigen Landkreis Leipziger Land der Landkreis Leipzig sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Leipzig, für den künftigen Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis der Landkreis Görlitz sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Görlitz.