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§ 52 HG - Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.

(3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(5) Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten bestimmen sich nach denen für Professorinnen und Professoren an Universitäten gemäß § 46. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses. Die Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.