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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 89 LWG - Informationsbeschaffung und- übermittlung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.