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§ 2 NFAG - Aufteilung der Zuweisungsmasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1.

    1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen,

  2. 2.

    der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und

  3. 3.

    die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG.

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).