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§ 93 HGO - Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

  1. 1.
    soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. 2.
    im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.