Art. 15 AGGVG - Urkundsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
- 1.nach § 153 Abs. 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Urkundsbeamter verwendet werden kann und welche Aufgaben ihm zugewiesen werden können,
- 2.nach § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in besonderen Fällen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer für diese Bestellung zuständig ist und welche Aufgaben im Einzelnen zugewiesen werden können.
(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erlässt das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.