§ 3 RSAV - Erhebung der Versicherungszeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Amtliche Abkürzung
RSAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5-12

(1) 1Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalenderjahr (Berichtsjahr) die Summen der Versicherungszeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach § 2. 2Die Ergebnisse sind in Jahren zu berechnen.

(2) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Versichertengruppen nach § 2 sind die Statusmerkmale nach § 2 Abs. 1 und das Alter nach § 2 Abs. 3 im Erhebungszeitraum maßgebend.

(3) 1Eine Versicherungszeit nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Versichertengruppe nach § 2 vorliegen; sie endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen wegfallen. 2Bei Versicherten nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt die Versicherungszeit frühestens mit dem Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Abs. 6 oder nach § 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu belegen. 3Die Familienversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. 4In den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 beginnt die Versicherungszeit mit dem Tag des Beginns der Rente, frühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichsjahres.

(4) 1Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Plausibilität spätestens vierzehn Tage nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an die in § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle auf maschinell verwertbaren Datenträgern weiter. 3Diese Stelle übermittelt die Daten unverzüglich dem Bundesversicherungsamt.

(5) Korrekturen der Versicherungszeiten nach Absatz 1 werden für den Jahresausgleich bei der Erhebung für das Jahr berücksichtigt, in dem sie festgestellt werden.

(6) 1Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die für das letzte Kalenderjahr ermittelten und mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Versicherungszeiten zu Grunde. 2Sind die Versicherungszeiten des letzten Kalenderjahres noch nicht bekannt, legen die Krankenkassen die mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Versicherungszeiten des vorletzten Kalenderjahres zu Grunde. 3Der Veränderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Mitgliederzahl der Krankenkasse, die zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet ist, zur durchschnittlichen monatlichen Mitgliederzahl des letzten Erhebungszeitraums nach Satz 1 oder 2.