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§ 11 JAPrVO - Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst oder eines ausländischen Studiums

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die angerechneten Semester zählen als absolvierte Fachsemester und sind bei der Berechnung der Semesterzahl im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26) mit zu berücksichtigen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Hat die zuständige Stelle in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes über den Antrag bereits entschieden, ist das Landesjustizprüfungsamt an diese Entscheidung gebunden.

(3) Ein außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erfolgreich abgeschlossenes Rechtsstudium kann auf Antrag mit bis zu vier Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistete Studienzeiten können auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.