§ 37 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt.
(2) 1Soweit die Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach Absatz 1 Satz 1 der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen werden Gefangenen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes, vermindert um einen Betrag in Höhe des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, gewährt.