§ 30b LKHG - Transplantationsbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Wenn in einem Krankenhaus nach Art und Umfang des Patientenaufkommens keine Organspenden zu erwarten sind, kann es auf Antrag vom Ministerium von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt werden.
(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es,
- 1.
auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz, insbesondere nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG, hinzuwirken,
- 2.
das ärztliche und pflegerische Personal des Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut zu machen und Verantwortlichkeiten und Handlungsabläufe für den Fall einer Organspende festzulegen,
- 3.
die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Krankenhaus selbst wahrzunehmen ist, zu koordinieren.
(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.
(4) Die Krankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Krankenhaus.
(5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen.
(6) Die Krankenhäuser erstatten der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 TPG jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten Bericht. Die Berichte sind jeweils bis zum 1. April des Folgejahres an die Koordinierungsstelle zu übersenden. Die Koordinierungsstelle wertet die Tätigkeitsberichte aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten im Land.