§ 23 KGG - Bestehende Zweckverbände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Rechts anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.